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(zu § 12 Absatz 1 und § 14 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung oder mit Büchern, die aus Bestandteilen einer modernen Buchführung bestehen, geführt werden und legt dabei die Modalitäten fest. Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und…
Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres…
Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend…
Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu…
Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das,…
(zu § 13 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 genehmigen, dass die Analysenbuchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.