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Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde.
Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden.
Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind spätestens bis zum 15. August auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.
Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das…
Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Bestände…
Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und…
die nach Landesrecht für die auf Grund der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.