§ 15 SächsWeinRDVOSächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der…
§ 30 Nr. 1 WeinG 1994Weingesetz
vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
§ 14 Abs. 1 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu…
Art. 1 Nr. 7 SN-13983Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
§ 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Begleitpapier Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der…
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsWeinRDVOSächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,