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Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.
Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach…
Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten…
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch,…
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.