§ 31 Abs. 4 Nr. 3 WeinG 1994Weingesetz
die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
§ 21 Abs. 7 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
§ 34 WeinÜV 1995Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44…
§ 25 Abs. 3 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Die amtliche Untersuchung und Prüfung können stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten…
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und