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Auszeichnungen anzuerkennen,
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen…
die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der…
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder…
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgendenAbsätze Bestimmungen2 bis 8 angegeben werden.
Es muss sich handeln. Im Falle des Satzes 1 erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.handeln
um
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens dieFalle Qualitätszahleiner 3,50Auszeichnung undum
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
um folgende Gütezeichen:
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen
Nummer 2 muss der Weinim beiFalle einereines inGütezeichens entsprechenderum Anwendungeines der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahlfolgenden 2,50Gütezeichen:
EineFür Auszeichnungeine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein Gütezeichenvon darfeiner nurLandesregierung füranerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer homogenenim
(weggefallen)Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1 Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.
EineFür Anerkennungdas Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b oderund Nummerzur 2Festlegung Buchstabeder
DieEine LandesregierungAuszeichnung unterrichtetoder dasein BundesministeriumGütezeichen darf nur für ErnährungWein undeiner Landwirtschafthomogenen über
Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement„Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
„Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.