WeißzuckerBhV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 WeißzuckerBhVInkrafttretenVerordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker § 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 6