Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der praktische Teil der Prüfung wird in dem jeweiligen Fachbereich durchgeführt und von der Leitung oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer fachkundigen Mitarbeiterin oder einem fachkundigen Mitarbeiter des Einsatzfeldes abgenommen. Dabei erhält der Prüfling Gelegenheit, seine pflegerische Arbeit darzustellen. Er hat einen Tages- oder Wochenplan für die ihm anvertraute Person oder Personengruppe zu entwerfen und zu begründen. Die Prüfung soll 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten.