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Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses gelten die folgenden Grundsätze: „sehr gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (13 - 15 Punkte), „gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (10 - 12 Punkte), „befriedigend“ = wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (7 - 9 Punkte), „ausreichend“ = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (4 - 6 Punkte), „mangelhaft“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (1 - 3 Punkte), „ungenügend“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (0 Punkte).
Nach den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. In Zweifelsfällen können Leistungen, die während des Lehrgangs erbracht wurden, berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens 4 Punkten („ausreichend“) bewertet wird.
Über die bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 zu erteilen.
Es wird keine Prüfungsgebühr erhoben.