Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Die Aufsicht über die Weiterbildung liegt beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Abschnitt 2 Fachpflege in der Intensivmedizin und Anästhesie
§ 13 WeiterbPflegV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen