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Die Beseitigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache kann nicht verlangt werden.
Sind Ansprüche auf Entschädigung mit der Begründung, die Verbindung der Sache mit dem Grundstück stelle einen Schaden dar, in den hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht worden oder werden solche Ansprüche geltend gemacht, nachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt worden ist, so darf über diesen Antrag erst entschieden werden, wenn die Entschädigungsverfahren endgültig abgeschlossen sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.