WertAusglG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 WertAusglGGesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken · Vierter Abschnitt § 21§ 23 Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Beteiligten zuzustellen.