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Der Kreistag des Erftkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebietsstandes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes neu festzustellen.
Der Kreistag des Kreises Mettmann wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Die Kreistage der Kreise Herford und Warendorf werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Der am 27. September 1964 gewählte Kreistag des Siegkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
Die Kreise Bergheim (Erft) und Köln werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der neue Erftkreis. III. Abschnitt Gerichtsorganisation
Die Stadt Wesseling wird in den Erftkreis eingegliedert.
Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.