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Für die Übernahme von Beamten der Stadt Köln in den Dienst der Stadt Wesseling und in den Dienst des Erftkreises gelten § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 und §§ 129, 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern durch die Stadt Wesseling § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz.
Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Köln eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Wesseling als Körperschaft.
Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Köln die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.
Für die Beamten der ehemaligen Stadt Wesseling, die von der Stadt Köln in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Absatz 1 und die §§ 132 bis 133 des…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.