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Die im Besitz des Buchmachers befindlichen Wettscheinblocks sind vom Finanzamt einzuziehen und, soweit sie nicht mehr vollständig oder nicht mehr verwendbar sind, von zwei an der Verwaltung der Wettscheinblocks nicht beteiligten Beamten des Finanzamts zu vernichten. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist zu dem Wettsteuerzeichenbuch (§ 9) als Beleg zu nehmen. Im übrigen sind die eingezogenen Blocks im Wettsteuerzeichenbuch Abteilung A in Zugang zu stellen.
Auf Ersatz der verauslagten Herstellungskosten für die eingezogenen Wettscheinblocks hat der Buchmacher keinen Anspruch.
Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Betreiber des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt auch…
Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen…
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn § 31 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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