§ 11 WettschVerstV
(1)
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.