Eingangsformel WettschVerstVAuf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:
Schlußformel RennwLottDVVerordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Der Reichsminister der Finanzen
Schlußformel LottStVereinfVVerordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Der Bundesminister der Finanzen
§ 17 Abs. 14 5. VermBGFünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des…
Schlußformel WasKwVVerordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
Der Reichsminister der Finanzen