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Soweit in der Förderzusage eine Mietbindung (§ 10 Absatz 3 Sätze 5 und 6) bestimmt ist, gelten für Mietwohnungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 die nachfolgenden Regelungen.
Der Verfügungsberechtigte darf eine Mietwohnung nicht gegen eine höhere als die gemäß Förderzusage höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben. Der Verfügungsberechtigte kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung. § 19 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Der Verfügungsberechtigte darf neben der Miete nach Absatz 2 und den Betriebskosten eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur nach Maßgabe der Förderzusage fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Der Mieter kann sich gegenüber dem Verfügungsberechtigten auf die Bestimmungen in der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und die sonstigen Bestimmungen zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Verfügungsberechtigte die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
Von den Absätzen 2 und 3 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementDer Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der…
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe…
Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine…
Die zuständige Stelle kann in den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung von Miet- und Belegungsbindungen…
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.