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Die Freistellung kann bestimmten Wohnraum, Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets betreffen.
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von Belegungsbindungen freistellen, wenn
an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,
die Freistellung der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient,
die Freistellung dem überwiegenden berechtigten Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten entspricht oder
nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht, insbesondere weil die Wohnung in einem Teil des Gemeindegebiets liegt, der durch soziale Missstände benachteiligt ist oder einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweist (§ 171 e Absatz 2 des Baugesetzbuchs – BauGB).
Die Freistellung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 ist ein Förderausgleich angemessener Art und Weise erforderlich, wenn das anrechenbare Gesamteinkommen der wohnungssuchenden Person die für sie maßgebende Einkommensgrenze nicht nur unwesentlich übersteigt. Wird der Förderausgleich als laufende Leistung erhoben, so kann der Verfügungsberechtigte sie ohne Verstoß gegen Mietbindungen gegenüber der von der Freistellung begünstigten Person geltend machen. Die zuständige Stelle setzt den Förderausgleich zugunsten der NRW.BANK als Gläubigerin der Forderung fest.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnementan der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten besteht
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.
Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, insbesondere deren…
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungs- und Mietbindungen vollständig oder teilweise freistellen, wenn Die Freistellung ist mit…
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1 Nummer 3 zulassen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches…
Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht der zuständigen Stelle an einer Wohnung, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einer von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.