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Die zuständige Stelle kann in den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung von Miet- und Belegungsbindungen geförderten Wohnraums auf Ersatzwohnraum des Verfügungsberechtigten vereinbaren, wenn
der geförderte Wohnraum und der Ersatzwohnraum unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und
sichergestellt ist, dass der geförderte Wohnraum und der Ersatzwohnraum zum Zeitpunkt des Übergangs bezugsfertig oder frei sind.
Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gilt der Ersatzwohnraum als gefördert im Sinne des § 1; auf ihn sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück der geförderten Wohnungen gesichert, können die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der Darlehensgeber vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück des Ersatzwohnraums neu bestellt werden.
Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) auf…
Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und…
beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte,
Werden geförderte Wohnungen aus- oder umgebaut, so gilt der neugeschaffene Wohnraum als gefördert im Sinne des § 1; dies gilt nicht, wenn vor dem Aus- oder…
Soweit in der Förderzusage eine Mietbindung (§ 10 Absatz 3 Sätze 5 und 6) bestimmt ist, gelten für Mietwohnungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 die…
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungs- und Mietbindungen vollständig oder teilweise freistellen, wenn Die Freistellung ist mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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