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Die Vorschriften der Teile 4 und 6 gelten sinngemäß für die Inhaberin oder den Inhaber oder Verfügungsberechtigten einer Wohnung, wenn sie mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche zum selbstständigen Gebrauch untervermietet wird. § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie §§ 19, 20 und 21 Absatz 2 sind nicht anwendbar.
Die für Mietwohnungen geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Genossenschaftswohnungen und sonstigen Wohnraum. Die für Mietwohnungen geltenden Vorschriften gelten entsprechend für einzelne Wohnräume.
Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der…
Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der…
Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für…
Die Instandhaltungspflicht nach § 21 Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsberechtigte im freifinanzierten Wohnungsbau.
Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger…
Soweit in der Förderzusage eine Mietbindung (§ 10 Absatz 3 Sätze 5 und 6) bestimmt ist, gelten für Mietwohnungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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