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Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf Ansprüche italienischer Staatsangehöriger nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, ergangenen Entscheidung, durch die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen.
Sofern Betroffene keinen fristgerechten Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Ansprüche, auf die bisher die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien Anwendung gefunden hätte, gestellt haben, kann ein Antrag auf Grund dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, gestellt werden.
Das Verfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmt sich im einzelnen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden…
Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
Auf die Festsetzung von Entschädigungen und die Verjährung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes…
Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung des Entschädigungsanspruchs, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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