§ 50 Abs. 2 GBOGrundbuchordnung
Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile…
§ 7 Abs. 4 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden,…
§ 8 Abs. 2 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
§ 64 GBOGrundbuchordnung
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.