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Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom…
Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Regelungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 46 Abs. 3, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Wasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG, Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß §…
1Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes. 2Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.