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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers (Erlaubnisfreiheits-Verordnung – ErlFreihVO) vom 12. September 2001 (SächsGVBl. S. 675) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Wasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG, Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 100 SächsWG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 139 SächsWG“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Wasserschutzgebietengemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 47“, die Angabe „§ 48 SächsWG“ durch die Angabe „§ 51 WHG“ und die Angabe „§ 139“ durch die Angabe „§ 123“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG und entsprechenden Schutzgebieten, die nach § 139 SächsWG“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG“ ersetzt.
In Nummer 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 502)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261) geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 7 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Erlaubnis“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1971)“ durch die Angabe „Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011…
§ 67 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.