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Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.
die auf der Grundlage des § 28 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren –…
bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Wasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG, Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß §…
Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Regelungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.