§ 7 WasSchGBesseringenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991Entschädigung, AusgleichZitatstelle…darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991
§ 7 WasSchGBesseringenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991Entschädigung, AusgleichZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht…Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991
§ 7 WasSchGBettingenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990EntschädigungZitatstelle…darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990
§ 7 WasSchGBettingenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990EntschädigungZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht…Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990
§ 7 WasSchGBierfeldV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004Entschädigung, AusgleichZitatstelle…darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004
§ 7 WasSchGBierfeldV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004Entschädigung, AusgleichZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von §§ 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. zu leisten, soweit…Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004
§ 7 WasSchGBliestalV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) Vom 24. August 1990Entschädigung, AusgleichZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen hat der Begünstigte einen Ausgleich im Sinne § 19 Abs. 4 WHG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) Vom 24. August 1990
§ 7 WasSchGHargartenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der auf Gemarkung Hargarten und Reimsbach gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Beckingen (Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten) Vom 1. August 1986EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der auf Gemarkung Hargarten und Reimsbach gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Beckingen (Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten) Vom 1. August 1986
§ 7 WasSchGHirKasbruchtalV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986
§ 7 WasSchGHomburg-BeedenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden) Vom 13. Dezember 1989EntschädigungZitatstelleIn Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht…Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden) Vom 13. Dezember 1989
§ 7 WasSchGHomburg/KönigsbruchV SLVerordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes „Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen“ in Ottweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg/Königsbruch) Vom 27. Juli 1982EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3 , 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes „Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen“ in Ottweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg/Königsbruch) Vom 27. Juli 1982
§ 7 WasSchGHomburgV SLVerordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Förderbrunnen des Wasserwerkes Brunnenstraße der Stadt Homburg (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg - Brunnenstraße) Vom 14. Mai 1979EntschädigungZitatstelle…Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Förderbrunnen des Wasserwerkes Brunnenstraße der Stadt Homburg (Wasserschutzgebietsverordnung Homburg - Brunnenstraße) Vom 14. Mai 1979