Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, WHG i.V.m. § 100 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. Entschädigung zu leisten.
In Fällen erhöhter Anforderungen hat der Begünstigte einen Ausgleich im Sinne § 19 Abs. 4 WHG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.