§ 60 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 46 SN-1363Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
„Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.“
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 WHGInhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist…
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 WHGErleichterungen für EMAS-Standorte
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
§ 103 Abs. 1 Nr. 13 WHGBußgeldvorschriften
entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,