§ 14 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeWettbewerbliche Bestimmung des ZuschlagsberechtigtenZitatstelle…soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in…Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
§ 14 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeWettbewerbliche Bestimmung des ZuschlagsberechtigtenZitatstelle…vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt…Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
§ 21 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeDynamisches GebotsverfahrenZitatstelleDer anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.Dynamisches Gebotsverfahren
§ 21 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeDynamisches GebotsverfahrenZitatstelleDer anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.Dynamisches Gebotsverfahren
§ 24 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeRechtsfolgen des ZuschlagsZitatstelleMit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte BieterRechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeErstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagZitatstelle…Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
§ 67 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeVerhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den AusschreibungenZitatstelle…Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung…Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen
§ 69 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeePlanfeststellungsbeschluss, PlangenehmigungZitatstellebei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oderPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 85 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeÜbergang von Zuschlägen und PlanfeststellungsbeschlüssenZitatstelleZuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 86 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf SeeRechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder PlangenehmigungenZitatstelle…Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen