§ 36 WindSeeG
Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1)
Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2)
Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.