WindSeeG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 WindSeeGHöchstwertGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See · Teil 3, Abschnitt 3 § 32§ 34 Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.