WinzMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 WinzMeistPrVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin § 9Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9