§ 2 WinzMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1)
Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2)
Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.