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Bei Abwicklung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung über das Portal wird die Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung im Namen der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erteilt. Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr an die zuständige Behörde übersandt.
Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen erfolgt unabhängig von der Art des Eingangs der Gewerbeanzeige durch die zuständigen Behörden über das Portal.
Die Mitteilung der Finanzbehörden nach § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung an die zuständigen Behörden erfolgt über das Portal.
Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden übermitteln…
Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die…
an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Absatz 6 der Gewerbeordnung der Registerbehörde mitzuteilenden…
In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.
Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.