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In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des Bundes und der Länder (ePayBL).
Für die Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühr kann sich der Nutzer der von ePayBL zur Verfügung gestellten marktüblichen Zahlungsverfahren bedienen. Eine Bezahlung mittels Banküberweisung ist nicht möglich.
Nach Bezahlung der festgesetzten Gebühr erhalten der Nutzer und die zuständige Behörde einen Zahlungsbeleg.
Ist für die Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens über einen Antragsassistenten die Erhebung einer Festgebühr vorgesehen, ist deren Begleichung Voraussetzung für dessen Abwicklung. Ist eine Rahmengebühr vorgesehen, wird vorbehaltlich anderer Bestimmungen ein Gebührenvorschuss verlangt. Der Gebührenvorschuss ist in Höhe der Untergrenze der Rahmengebühr festzusetzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Gebührenerhebung vollständig automatisch und elektronisch, wenn die sonstigen Voraussetzungen von § 10 Absatz 1 Satz 3 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Besonderer Teil
In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser…
Ist die Abwicklung der Verwaltungsleistung von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig, so ermöglicht das Portal die Begleichung dieser Gebühr vor…
Fallen für eine über das Portal angebotene Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren an, lassen sich diese Gebühren eindeutig aus den Antragsdaten bestimmen und…
Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt-…
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.