§ 11 WiPrPrüfV
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,Note 4 ausreichendeine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung. Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten Note 1= sehr gutNote 1,01 bis 2,00= gutNote 2,01 bis 3,00= befriedigendNote 3,01 bis 4,00= ausreichendNote 4,01 bis 5,00= mangelhaftNote 5,01 bis 6,00= ungenügend. Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.