§ 29 Abs. 4 WiPrPrüfVSchriftliche Prüfung
Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen,…
§ 16 Abs. 1 VAP 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem…
§ 21 Abs. 3 LwhDAPV SL 2012Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012
Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander begutachtet und nach dem Punkteschlüssel gemäß Absatz 6…
§ 6 Abs. 3 SächsFuttMSachkVOSächsische Futtermittelsachkundeverordnung
Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren…
§ 15 Abs. 6 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden,…