WiPrüfVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 WiPrüfVOInkrafttretenVerordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 5Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5Schlussformel