WiPrüfVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel WiPrüfVOVerordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 6Der Bundesrat hat zugestimmt. § 6