Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden.
§ 3 WiSiG 1965Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen