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Die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen richtet sich nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Fall des § 19 Abs. 8 Satz 1 [2] des Parteiengesetzes durch den Präsidenten des Landtages.