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Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Gebiete entgegen §…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet…
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.