§ 17 Abs. 1 WOErste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.…
§ 22 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch…
§ 14 Abs. 2 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenommen,…
§ 51 Abs. 2 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt…
§ 17 Abs. 1 WOSZweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach…