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Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis schriftlich oder elektronisch erklärt, dass sie die Wahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr beigefügt ist:
die Kopie einer Erklärung der Gewählten an die Personalvertretung darüber, dass sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung mit Wirkung ihrer Ernennung niederlegt, oder
die Kopie der schriftlichen oder elektronischen Zusage der Dienststelle nach § 8 Absatz 1 Satz 4, dass die Bewerberin im Falle ihrer Wahl mit Wirkung ihrer Ernennung von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden wird.
Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese entsprechend. Ist keine weitere Kandidatin verfügbar, teilt der Wahlvorstand dies der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Er gibt gleichzeitig in der Dienststelle, im Schulbereich in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen, schriftlich oder elektronisch bekannt, dass ein Bestellungsverfahren nach § 22 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 durchgeführt wird.