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Der Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von der Geschäftsstelle im Namen des oder der Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung in der Regel in elektronischer Form. Zwischen Einladung und der ersten Sitzung sollen mindestens 15 Arbeitstage liegen. Absende- und Sitzungstag werden nicht mitgerechnet. In Ausnahmefällen kann bei entsprechender Dringlichkeit davon abgesehen werden.
Für die Sitzungen des Ausschusses können weitere sachverständige Personen herbeigezogen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt.
Abweichend von Absatz 5 Satz 2 kann das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
Bei Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz versichern die betreffenden Personen vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die Sitzungen finden in der Regel im Dienstgebäude in Saarbrücken statt.