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Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Wahl elektronisch zugegangen sind.
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis…
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode…
Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen…
Die Wahlunterlagen (beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten…
Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates aufzubewahren.
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.