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Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will.
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingegangen sind.
Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und…
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, b) bei gemeinsamer Wahl…
Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den…
Der Stimmzettel enthält die für die Wahlgruppe zugelassenen Wahlvorschläge mitsamt deren Nummer und Kurzbezeichnung. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.