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Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn In diesen Fällen kann jede Wählerin oder jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben (Anlage III).
Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.