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Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend, soweit sich aus den §§ 37 und 38 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend, soweit sich aus den §§ 35 bis 43 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats…
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 59 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 43…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.